Familienzulagen
Bei den Familienzulagen regelt der Bund den allgemeinen Rahmen und die Mindestzulagen. Die Kantone legen die Leistungen fest, regeln die Organisation und üben die Aufsicht über die Familienzulagenkassen aus.
Bezüger
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft
- Selbständigerwerbende Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer
- Nichterwerbstätige im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen
- Kinder, für die Anspruch auf Familienzulagen besteht
- Anspruch auf Familienzulagen besteht grundsätzlich für den Unterhalt aller Kinder:
- eigene und adoptierte Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht;
- Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten;
- Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind;
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt.
Anspruchskonkurrenz
Für jedes Kind darf nur eine einzige Zulage ausbezahlt werden. Haben mehrere Personen – die Mutter, der Vater oder andere Berechtigte - Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
- dem Elternteil mit unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit
- der Person, welche die elterliche Sorge hat
- der Person, welche die Obhut hat
- der Person, welche im Kanton arbeitet, wo das Kind wohnt
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
AHV-Zweigstelle Fiesch | Daniela Imhof | daniela.imhof@gemeinde-fiesch.ch | 027 970 16 23 |