Voraussetzungen bei Wahlen und Abstimmungen
An eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen kann teilnehmen, wer gemäss Verfassung stimmberechtigt
ist und im Kanton und in der Gemeinde seit 5 Tagen Wohnsitz hat. In kantonalen Angelegenheiten sind die
Stimmbürger stimmberechtigt, die am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen im Kanton und seit 5 Tagen
in der neuen Gemeinde Wohnsitz haben. In kommunalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger stimmberechtigt,
die im Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohnsitz haben.
Wahl- und Abstimmungsmaterial, Stimmkarten
Stimmberechtigte erhalten vor den Wahlen bzw. Abstimmungen die Stimmkarten und das Wahl-
und Abstimmungsmaterial
Stimmabgabe im Stimmlokal
Das Ihnen nach Hause zugestellte amtliche Stimmmaterial (Rücksendungsblatt / Stimmkarten, Kuvert
und Stimmzettel) muss an die Urne mitgenommen werden.
Briefliche Stimmabgabe
Die Stimm- und Wahlzettel ausfüllen und diese anschliessend in die dafür vorgesehenen Stimmkuverts legen.
Die Stimmkuverts in den Übermittlungsumschlag legen. Ihre Unterschrift muss auf dem Rücksendungsblatt
angebracht werden, andernfalls ist die Stimme ungültig. Das Rücksendungsblatt mit den Stimmkarten in den Übermittlungsumschlag legen, so dass die Adresse der Gemeinde im Sichtfenster erscheint (Stimmkarten
nicht abtrennen). Das Rücksendungsblatt muss unterschrieben im Übermittlungsumschlag zurückgesandt
werden, ohne Rücksendungsblatt und ohne Stimmkarten ist die Stimme ungültig. Den Übermittlungsumschlag
verschliessen. Den Übermittlungsumschlag frankieren und rechtzeitig der Post übergeben, so dass er spätestens
am Freitag, der dem Urnengang voraus geht, bei der Gemeindeverwaltung eintrifft. Demnach muss der
Übermittlungsumschlag spätestens am Dienstag mit B-Post oder am Donnerstag mit A-Post verschickt werden.
Es ist auch möglich, den Übermittlungsumschlag unfrankiert auf der Gemeindekanzlei in die Urne zu werfen.
Den Übermittlungsumschlag bitte nicht in den Gemeindebriefkasten werfen!
